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Schutzstatus im UNESCO Welterbe

Aufgrund der Bestimmungen der UNESCO-Konvention zum Schutz des Natur- und Kulturgutes der Welt gilt bei der Aufnahme eines Gebietes in die Welterbeliste ausschliesslich das nationale Recht (UNESCO, 1972).

Somit verändert sich am bisher für das Gebiet geltenden nationalen, kantonalen und kommunalen Schutzstatus durch die Aufnahme in die Welterbeliste rechtlich gesehen nichts. Es wird lediglich bestätigt, dass dem Gebiet auf internationeler Ebene Schutz und Anerkennung gebührt und dass es als Bestandteil des Naturerbes der Welt für die weiteren Generationen unversehrt erhalten werden soll. Die Vergabe des Labels UNESCO Welterbe verpflichtet jedoch die Eidgenossenschaft gemäss der betreffenden UNESCO Konvention zur Aufrechterhalung des bereits für das Gebiet bestehenden Schutzes und zum Aufbau eines Managements für das Gebiet.

 
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